EU-Recht erweitert Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen

Unternehmer, die Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Menschen erbringen, können sich für die Umsatzsteuerfreiheit nach einem Urteil des BFH vom 18.08.2015 – V R 13/14  unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dieses befreit Pflegeleistungen weiter gehend als das nationale Recht von der Umsatzsteuer. Für die Befreiung ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Pflegekraft mit der Pflegekasse auf Grund ihrer Kenntnisse einen Vertrag über Pflegeleistungen abschließen kann. Der tatsächliche Abschluss eines Vertrags ist nicht erforderlich.

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