Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können mit bis zu 13.805 € pro Jahr plus der gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Beträge entsprechend als sonstige Einkünfte angeben. Da das nicht immer erfolgt, gibt es durch das Steueränderungsgesetz 2015 eine neue Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten. Der Unterhaltsempfänger muss dem Unterhaltsleistenden seine Identifikationsnummer mitteilen, damit sie in der Einkommensteuererklärung des Unterhaltsleistenden angegeben werden kann. Durch diese Änderung soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Unterhaltsempfänger als sonstige Einkünfte abgesichert werden. Verweigert der Unterhaltsempfänger die Herausgabe dieser Identifikationsnummer, kann der Unterhaltsleistende diese beim Bundeszentralamt für Steuern in Erfahrung bringen.