Positive Entwicklung bei Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen sind, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen vorliegen, rückwirkend in allen noch offenen Fällen in vollem Umfang und nicht mehr nur anteilig steuerlich abzugsfähig.

Steuerlich abzugsfähig sind nach neu ergangener Rechtsprechung auch Aufwendungen für die „Zulegung“ an das öffentliche Straßennetz.

Der BFH hat zudem jüngst entscheiden, dass auch Betreuungskosten für Haustiere als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

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