Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung wirksam nur und ausschließlich in dem erstmaligen notariell beurkundeten Kaufvertrag, der der Grundstückslieferung zugrunde liegt, erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht, der in einer notariell beurkundeten Neufassung, Ergänzung oder Änderung des Ursprungsvertrags erklärt wird, ist unwirksam.
Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann sinnvoll sein, wenn andernfalls in Anspruch genommene Vorsteuerbeträge an das Finanzamt (anteilig) zurückgezahlt werden müssen.