Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Die Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann, in dem der Rechnungsaussteller eine bisher nicht zu Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt und an den Rechnungsempfänger übermittelt hat. Das hat ggf. zur Folge, dass die ursprünglich gezogene Vorsteuer mit 6-prozentiger Verzinsung an das Finanzamt zurückbezahlt werden muss und erst wieder in dem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt. Aus einer Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH (C-518/14) geht hervor, dass er diese Ansicht nicht teilt. Nun wird mit Spannung erwartet, wie die endgültige Entscheidung des EuGH in dieser Rechtsfrage ausfallen wird.

Tipp:   Lehnt das Finanzamt die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung ab, sollte dagegen Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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