Ablauf der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung

Ein Steuerpflichtiger der ausschließlich Arbeitseinkünfte erzielte, reichte sein Steuererklärung 2007 am 02.01.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist eingegangen sei.

In seinem Urteil vom 20.01.2016 VI R 14/15 hat der BFH nun entschieden, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend falle, ende die Festsetzungsfrist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

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