In mehreren Urteilsfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien – und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Betroffenen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der BFH hat nun entschieden (Urteile vom 12.01.2016, AZ IX R 48, 49 und 50/14), dass die Verluste mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet und damit steuerlich genutzt werden können.
Tipp: Machen Sie derartige Verluste in Ihrer Steuererklärung geltend und/oder legen Sie im Falle einer Nichtanerkennung seitens des Finanzamtes mit Verweis auf die o. g. Urteile dagegen Einspruch ein.