Mit der Bundestagsdrucksache 18/8523 hat die Bundesregierung die bisher schon aus Billigkeitsgründen von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung bestätigt, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers entstanden sind, neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig sind.