Der BFH (AZ III R 9/15) hat entschieden, dass Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn führen. Dies gelte auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstrecke, nicht aber wenn die GbR Beiträge übernehme, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen habe.