Sonderzahlungen auf Mindestlohn anrechenbar

Im Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Stundenlohn angerechnet werden dürfen, wenn diese Sonderzahlungen unwiderruflich vereinbart wurden. Vor allem gelte dies dann, wenn die Sonderzahlungen mit dem monatlichen Bruttogehalt ausgezahlt würden. In einschlägigen Fällen würden wir immer empfehlen mit einem Arbeitsrechtlicher zu klären, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung auch dort gegeben sind.

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