Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war bei einem Darlehen mit einer Zinsfestschreibung von mindestens 5 Jahren ein Disagio maximal bis 5 % als marktüblich einzustufen. Ein höheres Disagio war damit nicht sofort abzugsfähig und musste infolge dessen auf den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt werden.
In seinem Urteil vom 08. 03 2016 – IX R 38/14 hat der BFH nun entschieden, dass ein Disagio marktüblich sei, wenn es mit einer Geschäftsbank wie unter Fremden vereinbart sei. Die Disagioabrede mit einer Bank indiziere, dass das Disagio marktüblich sei. In dieser Entscheidung hat er ein Disagio von 10 % vollumfänglich zum Sofortabzug zugelassen.