Der 5. Senat des FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.06.2016 (5 K 2714/15) entscheiden, dass die häusliche Pflege durch einen polnischen Pflegedienst als außergewöhnliche Belastung auch dann abzugsfähig ist, wenn es sich bei den eingesetzten Betreuungskräften nicht um ausgebildetes Pflegepersonal handelt.