Aufwendungen eines angestellten Gesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind Berufsfortbildungskosten und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Einem Urteil des FG München vom 30.06.2016 (15 K 474/16) zufolge sind diese Aufwendungen nicht um einen erhaltenen Meisterbonus zu kürzen.