Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, sind die zeitlichen Kriterien nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG heranzuziehen.
Eine erste Tätigkeitsstätte – dies können auch14 Räume eines Dritten sein – liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist (nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Finanzverwaltung geht bei einer Zuordnung „bis auf Weiteres“ von einer dauerhaften Zuordnung aus.
Nach Ansicht des FG Niedersachsen (9 K 130/16) ist die Zuweisung des Leiharbeitgebers „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, nicht unbefristet und dauerhaft i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG. Damit liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig ist.
Damit gilt die Entfernungspauschale nicht und es liegen Reisekosten vor.
Tipp: Da bezüglich der FG-Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zugelassen wurde, wird die steuerfreie Auszahlung von Reisekosten als problematisch angesehen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten auf jeden Fall Reisekosten beantragen und den Fall durch Einspruch offen halten. Der Arbeitgeber kann bei einer positiven Entscheidung ggf. die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 EStG rückgängig machen, soweit die LSt-Anmeldung noch nicht bestandskräftig ist.