Neue Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte eines Leih...

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen durch den Ar­beitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Fest­le­gungen nicht ein­deutig, sind die zeitlichen Kriterien nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG heranzuziehen.

Eine erste Tätigkeitsstätte – dies können auch14 Räume eines Dritten sein – liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer Tätig­keits­stätte dauerhaft zugeordnet ist (nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Finanz­ver­wal­tung geht bei einer Zuordnung „bis auf Weiteres“ von einer dauer­haften Zu­ordnung aus.

Nach Ansicht des FG Niedersachsen (9 K 130/16) ist die Zuweisung des Leih­arbeit­ge­bers „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, nicht unbefristet und dauerhaft i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG. Damit liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Ar­beit­neh­mer­über­lassungs­gesetz nur eine vorrüber­ge­hende Arbeitnehmer­über­lassung zu­lässig ist.

Damit gilt die Entfernungspauschale nicht und es liegen Reisekosten vor.

Tipp: Da bezüglich der FG-Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zugelassen wurde, wird die steuerfreie Auszahlung  von Reisekosten als problematisch angesehen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten auf jeden Fall Reisekosten be­antragen und den Fall durch Einspruch offen halten. Der Arbeitgeber kann bei einer positiven Entscheidung ggf. die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 EStG rückgängig machen, soweit die LSt-Anmeldung noch nicht bestandskräftig ist.

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