Arbeitszimmer bei Ehegatten doppelt abziehbar

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein häusliches Arbeitszimmer ab­zugs­fähig, wenn es Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar­stellt (dann voll abzugsfähig) oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (be­grenzt mit max. 1.250 € abzugsfähig).

Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist nun aufgrund neuer und geänderter Rechtsprechung des BFH personen- und nicht ob­jekt­be­zogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraus­setzun­gen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.                                                                                                                                     In den Urteilsfällen nutzen zwei Ehegatten gemeinsam ein häus­liches Ar­beits­zim­mer. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist personenbezogen an­zu­wen­den, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zum Höchst­be­trag einkünftemindernd geltend machen kann. Der BFH widerspricht mit diesen beiden Urteilen (VI-R-53/12 und VI R 46/13) der Verwaltungsauf­fas­sung, wonach der Höchstbetrag objektbezogen ist.

Tipp: In allen noch offenen Fällen ist die personenbezogene Ermittlung zu beantragen.

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