Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig, wenn es Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt (dann voll abzugsfähig) oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (begrenzt mit max. 1.250 € abzugsfähig).
Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist nun aufgrund neuer und geänderter Rechtsprechung des BFH personen- und nicht objektbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen. In den Urteilsfällen nutzen zwei Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag einkünftemindernd geltend machen kann. Der BFH widerspricht mit diesen beiden Urteilen (VI-R-53/12 und VI R 46/13) der Verwaltungsauffassung, wonach der Höchstbetrag objektbezogen ist.
Tipp: In allen noch offenen Fällen ist die personenbezogene Ermittlung zu beantragen.