10 – Jahresfrist bei Grundstücksgeschäften

Beträgt bei Grundstücken im Privatvermögen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre, unterliegt ein erzielter Gewinn der Besteuerung. Der BFH hat hierzu sein Auffassung im Urteil vom 10.02.2015 – IX R 23/13 bestätigt, dass es für die Frist allein auf das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft ankommt.

Im Streitfall war ein Grundstück am 03.03.1998 erworben und durch notariellen Vertrag vom 30.01.2008 veräußert worden. Der Verkauf war unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden, die erst nach Ablauf des 10 – Jahreszeitraums eingetreten war. Gleichwohl hat der BFH entschieden, dass ein zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

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