Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer teilweise beruflich und teilweise privat veranlassten Reise die Flugkosten anteilig als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und seiner eigenen, jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung hat er diese Frage nun eindeutig bejaht und entschieden, dass die Flugkosten mit ihrem beruflich veranlassten Anteil neben den Kongressgebühren und anteiligen Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.