Führt ein Unternehmer für einen Pkw im Betriebsvermögen kein Fahrtenbuch, das eine ausschließliche betriebliche Nutzung nachweist, geht die Finanzverwaltung von einer privaten Mitnutzung des Fahrzeugs aus, die als Entnahme zu versteuern ist. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer über einen weiteren Pkw im Privatvermögen verfügt und behauptet, nur diesen für private Fahrten zu verwenden.
Bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen muss die Entnahme grundsätzlich für jeden Pkw versteuert werden, der für eine Privatnutzung geeignet ist und nicht ausschließlich eigenen Arbeitnehmern überlassen wird.
Laut Bundesfinanzhof kann jedoch eine private Mitnutzung nicht unterstellt werden, wenn für jeden Führerscheinbesitzer in der Familie mindestens ein privater Pkw zur Verfügung steht, der in Leistung, Ausstattung und Gebrauchswert mit den betrieblichen Pkw vergleichbar ist. Ein geringeres Markenimage eines ansonsten gleichwertigen Privatfahrzeugs schadet nicht.
Tipp:
In einschlägigen Fällen bietet sich unter Umständen eine Entnahme der Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen oder die Einführung eines Fahrtenbuchs an, um die Versteuerung aller Fahrzeuge mit der 1%-Regelung zu verhindern. Eine konkrete Handlungsempfehlung kann hier jedoch nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeben werden.