Optimierung der Offenlegung für Kapitalgesellschaften

Sind Jahresabschlüsse von Gesellschaften offen zu legen und werden sie dementsprechend beim zuständigen Registergericht eingereicht, sind sie für jedermann im Internet einsehbar. Deshalb haben Firmen nicht selten die Zielsetzung, die Einsicht in das Eigenkapital soweit möglich zu begrenzen und den Ergebnisausweis zu vermeiden. Hier tun sich insbesondere bei kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB erfolgsversprechende Gestaltungsmöglichkeiten auf.

Tipp:

Da sich insoweit aber Konflikte mit steuerlichen Zielvorgaben ergeben können, sind derartige Gestaltungsmöglichkeiten in jedem Einzelfall unbedingt mit dem Steuerberater abzustimmen.

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