Das Bundessozialgericht hat entgegen der Auffassung der Verwaltung entschieden, dass eine ziel orientierte Änderung der Steuerklasse eine Erhöhung des Elterngeldes zur Folge haben muss. Wechseln beispielsweise werdende Mütter vor der Geburt ihres Kindes von der Steuerklasse V in die Steuerklasse III, erhöht sich damit ihr Nettolohn vor der Geburt und infolgedessen ihr Elterngeld nach der Geburt.
Tipp 1:
Der Elternteil, der das Elterngeld beantragen möchte, sollte möglichst frühzeitig, spätestens bei Beginn der Schwangerschaft, in die Steuerklasse III wechseln. Dies hat zwar zur Folge, dass dessen Ehegatte in die Steuerklasse V wechseln und zunächst mehr Lohnsteuer bezahlen muss. Dieser Nachteil ist aber nur temporärer Natur, da er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wieder vollständig ausgeglichen wird. Teilen sich die Eltern Elternzeit und Elterngeld auf, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Steuerklassenwahl zum besten Ergebnis führt.
Tipp 2:
Wurde bereits ein Steuerklassenwechsel vorgenommen, von der Elterngeldstelle aber nicht berücksichtigt, sollte eine Überprüfung des Bescheids nach § 44 SGB 10 beantragt werden, wenn nicht schon Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt worden ist. Die Behörde ist dann angehalten, das sich daraus ergebende höhere Elterngeld nachzuzahlen.