Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sollten Arbeitgeber keine Verträge mit sog. gezillmerten Tarifen anbieten bzw. akzeptieren, denn es besteht für sie das Risiko, dass sie ggf. für die Differenz zwischen dem Wert der Versicherung und den eingezahlten Beiträgen, die bei diesen Tarifen erheblich sein kann, dem Arbeitnehmer gegenüber haften
Von gezillmerten Verträgen spricht man im Fachjargon dann, wenn in den ersten Jahren ein Großteil der Beiträge in die Deckung von Verwaltungs- und Vertriebskosten fließt. Dadurch entstehen dann schlussendlich auch im Wesentlichen die o. g. Differenzen.
Entgegen früherer Rechtsprechung kann der Arbeitgeber dieses Risiko durch eine umfassende Aufklärung des Arbeitnehmers über die Kosten und deren Einfluss auf den Rückkaufswert nicht beseitigen.