Nicht selten befindet sich innerhalb einer Ehe ein beträchtliches Vermögen weitgehend oder ganz im Bereich eines der beiden Ehegatten. Besteht unter dieser Voraussetzung die Zielsetzung, in größerem Umfang Vermögen auf den anderen Ehegatten zu übertragen, kann dies durch eine ganz normale Schenkung erfolgen. Der Freibetrag bei der Schenkungsteuer beläuft sich hierbei auf 500 T€. Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrags entsteht Schenkungsteuer. Beläuft sich dieser Betrag beispielsweise auf 1 Mio €, beträgt die sich daraus ergebende Steuer 190 T€.
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann durch geschickte Gestaltung diese Schenkungssteuer vermieden werden. Beenden die Ehegatten nämlich die Zugewinngemeinschaft, um den Zugewinnausgleich zu realisieren, entsteht durch die sich daraus ergebende Vermögensübertragung insoweit nach § 5 ErbStG keine Schenkungsteuer. Steuerlich unschädlich ist, wenn die Ehegatten gleichzeitig mit der Beendigung der alten Zugewinngemeinschaft eine neue, z. B. modifizierte Zugewinngemeinschaft begründen, was unabhängig von steuerlichen Überlegungen ohnehin oft sinnvoll sein kann.
Dieser Weg der Vermögensübertragung kann gegenüber der Ehegattenschenkung darüber hinaus im Hinblick auf die Abwehr von Ansprüchen aus Pflichtteils- und Insolvenzrecht von Vorteil sein.
Wird der Anspruch auf Zugewinnausgleich durch Übertragung von Sachvermögen, z. B. eines Mietwohngrundstücks erfüllt, kann dies auch in ertragsteuerlicher Hinsicht Vorteile bringen. Allerdings kann beim Übertragenden ein privater Veräußerungsgewinn zu versteuern sein, wenn die Veräußerungsfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen ist.