Rangrücktritt – steuerliche Gefahren

Nach einer neuen Entscheidung des BFH musste eine Verbindlichkeit, die aufgrund einer bestehenden Rangrücktrittsvereinbarung nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden brauchte, mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung gewinnwirksam aufgelöst werden. Um dies zu vermeiden, muss die Rangrücktrittsvereinbarung auch eine Tilgung aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsehen.

Tipp:

Angesichts der sanierungsgefährdenden Folgen bei steuerwirksamer Auflösung von Verbindlichkeiten sollten Unternehmen ihre Rangrücktrittsvereinbarungen dringend prüfen und ggf. anpassen. Zugleich sind neue Verträge sorgfältig zu formulieren. Wir unterstützen Sie hierbei gerne mit unseren Formulierungsvoschlägen.

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