Gelangensbestätigung – zeitliche Anwendung

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur steuerfrei, wenn der Lieferant nachweisen kann, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Per gesetzlicher Neuregelung werden ab dem 01. Januar 2012 die bisher dafür zu erbringenden Nachweise durch die sogenannte Gelangensbestätigung ersetzt. Zu Einzelheiten bezüglich dieser Thematik verweisen wir auf die diesbezüglichen Ausführungen in unseren Mandantenrundschreiben zum Jahreswechsel 2011/2012 und vom Mai 2012.

Die Nichtbeanstandungsregelung, aufgrund derer übergangsweise die alten Nachweise noch zulässig sind, wurde nun vom BMF über den 30.06.2012 hinaus auf unbestimmte Zeit verlängert.

Zusammenfassend bleibt aber festzuhalten, dass die „ungeliebte“ Gelangensbestätigung unumstoßbar kommen wird. Ob dies zum 30.09.2012 oder zum 31.12.2012 geschieht, ist nicht sicher. Es ist aber mit einem kurzfristigen endgültigen BMF-Schreiben zu rechnen.

Tipp:

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, auf Basis der vorliegenden Verlautbarungen der Finanzverwaltung die Unternehmensbereiche Vertrieb, Buchhaltung und IT auf die Änderung der Prozesse entsprechend vorzubereiten, damit die Umsetzung nach Erscheinen des endgültigen BMF-Schreibens zügig erfolgen kann. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne dabei.

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