Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar

Der BFH hatte 2010 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 eine „klarstellende” Regelung in das Gesetz aufgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Hiernach unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können jedoch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Gesetzesänderung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

In zwei Urteilen vom 10. 5. 2012 hat der 2. Senat des FG Münster klargestellt, dass Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen), ungeachtet der durch das JStG 2010 eingefügten Neuregelung nicht steuerbar sind. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht jedoch die Revision zum BFH zugelassen.

Tipp:
Sind Erstattungszinsen der oben beschriebenen Art angefallen und werden diese vom Finanzamt der Besteuerung unterworfen, empfehlen wir mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

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