Nachweis von Krankheitskosten

Im Jahr 2010 hat der BFH dem von der Finanzverwaltung geforderten formellen Nachweis von Krankheitskosten mangels gesetzlicher Grundlage eine Absage erteilt. Der Gesetzgeber holte danach dieses Versäumnis nach und hat den formellen Nachweis mit Wirkung für die Vergangenheit gesetzlich vorgeschrieben. Dieser ist in folgender Form zu erbringen:

  • Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln bedarf es einer Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers.
  • Bei Bade- und Heilkuren und ähnlichen Maßnahmen ist ein amtsärztliches Gutachten, das vor Beginn der Maßnahme ausgestellt sein muss, erforderlich.
    • Bei Aufwendungen für Besuchsfahrten bedarf es einer Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes. 
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