Der BFH hat entgegen dem zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Urteil entschieden, dass die erforderlichen Mindestangaben bezüglich eines Fahrtenbuchs im Fahrtenbuch selbst erfolgen müssen und nicht durch ergänzende Auflistungen ersetzt werden können (BFH, Urteil vom 13.11.2012 VI R 3/12).
Tipp: Um die Anerkennung des Fahrtenbuchs seitens der Finanzverwaltung nicht zu gefährden, empfehlen wir, diese Vorgabe der Rechtsprechung beim Führen des Fahrtenbuchs zu beachten.