Gesetzesänderung bzgl. Lebenspartnerschaften

Der Gesetzgeber hat die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und den § 2 des Einkommensteuergesetzes um einen Abs. 8 erweitert, der sinngemäß besagt, dass alle Vorschriften, die für die Ehe und Ehegatten gelten, auch auf Lebenspartnerschaften und Lebenspartner entsprechend anzuwenden sind.

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