Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann ein Leistungsempfänger (Unternehmen B) eine Rechnung für seinen Leistungsgeber (Unternehmer A) erstellen, sofern dies vorher vereinbart wurde. In diesen Fällen ist nun nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG zwingend die Angabe „GUTSCHRIFT“ erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne.
Um eine „kaufmännische“ Gutschrift handelt es sich, wenn z.B. im Fall von Warenrückgaben bei Reklamation oder Mehrlieferung, eine bereits gestellte Rechnung korrigiert wird. Hierbei wird in der Praxis oft auch der Begriff Gutschrift verwendet.
Tipp: Wir empfehlen dringend, im 2. Fall („kaufmännische“ Gutschrift) nun die Bezeichnung „Korrekturbeleg“ oder „Stornorechnung“ zu verwenden, da ansonsten umsatzsteuerliche Probleme auftreten können.