Gute Nachricht bei doppelter Haushaltsführung

Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Mutter in einem Einfamilienhaus wohnte und aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort begründete. Dabei ist er zum Ergebnis gekommen, dass allein deshalb, weil der Sohn im Einfamilienhaus keine abgeschlossene Wohnung bewohnte und sich auch nicht an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligte, die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nicht versagt werden kann.

Tipp:    Andere Voraussetzungen, auf die hier im einzelnen nicht eingegangen werden kann, müssen für den Abzug der Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort allerdings gegeben sein. Ob diese im Einzelfall erfüllt sind, sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Anzumerken ist auch, dass das neue Gesetz zum Reisekostenrecht ab 2014 für den Steuerabzug verlangt, dass sich der Steuerpflichtige an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligt.

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