Vorsicht bei Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne

Sofern nur der Leistungsempfänger (Unternehmen B) den genauen Wert der erbrachten Leistung kennt, wird oft mittels einer GUTSCHRIFT abgerechnet. Das Unternehmen B kann jedoch den Vorsteuerabzug aus dieser Gutschrift verlieren, sobald der Leistungsgeber (Unternehmer A) dieser widerspricht.  

Tipp:    Der Leistungsempfänger (Unternehmen B) kann sich dieses Risikos entledigen, wenn er dem Leistungsgeber (Unternehmer A) die Bemessungsgrundlage mitteilt und Letzterer per Rechnung gegenüber Unternehmen B abrechnet.

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