Das Frühstück und die Umsatzsteuer

Umsätze aus der Vermietung von Wohn und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sind dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterwerfen. Offen war bisher die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auch auf das mit angebotene Frühstück anzuwenden ist, oder ob dies mit 19 % besteuert werden muss. Der BFH hat nun entschieden, dass das Frühstück in jedem Falle dem Regelsteuersatz von 19 % unterfällt.

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