Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Nach § 13 b UStG schuldet bei bestimmten Bauleistungen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn Letzterer selbst Bauleistungen erbringt. Der BFH hat nun im Falle eines Bauträgers entschieden, dass diese sog. Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur dann greift, wenn der Leistungsempfänger die Bauleistung für eine eigene Bauleistung verwendet. Da der Bauträger seinem Kunden gegenüber aber keine Bauleistung, sondern eine Grundstückslieferung erbringt, schuldet nicht er die Umsatzsteuer, sondern der Generalunternehmer, der ihm gegenüber die Bauleistung erbracht hat.

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