Kapitalabfindung vom Versorgungswerk

Der BFH hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Apotheker, der mehrere Jahrzehnte in ein Versorgungswerk einbezahlt hatte, die diesbezügliche Kapitalabfindung der Besteuerung zu unterwerfen hat. Die Richter haben dies für Auszahlungen ab dem Jahr 2005 bejaht. Der Apotheker muss damit diese Kapitalabfindung mit einem Besteuerungsanteil von 58 % versteuern.

Wichtig ist bei derartigen Fällen, dass die Richter die Anwendung der sogenannten Fünftel-Regelung zugelassen haben, was in vielen Fällen zu einer deutlichen Steuerminderung führen kann. Dies hatte die Finanzverwaltung bislang nicht erlaubt.

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