Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG i.V. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn der selbst Bauleistungen erbringt.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil entschieden, “dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.“
Hiernach sind Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer, denn Bauträger erbringen keine Bauleistungen im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke.
Der Generalunternehmer hingegen erbringt an seinen Auftraggeber Bauleistungen und schuldet deshalb die Steuer für die von ihm in einer Leistungskette (Subunternehmer) bezogenen Bauleistungen.
Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es jeweils auf die Verwendung der bezogenen Bauleistungen an.
Anmerkung:
Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil, das im laufenden Bundessteuerblatt nicht veröffentlicht wurde, ist noch nicht erfolgt.