Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

Nach einem Urteil des BFH vom 26.02.2014 sind Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Die Zwangsläufigkeit derartiger Aufwendungen kann durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht erforderlich.

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