Entgegen der von der Finanzverwaltung bisher vertretenen Auffassung sind Aufwendungen für Hausanschlusskosten bei privaten Haushalten auch dann als Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn die Aufwendungen außerhalb der Grundstücksgrenze entstehen. Der BFH (VI R 56/12) sieht eine Tätigkeit auch dann im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
Nach wie vor keine begünstigte Handwerkerleistung ist der Neubau eines Eigenheimes. Nach mittlerweile geänderter Rechtsauffassung sind jedoch Erweiterungen der Wohn- oder Nutzfläche begünstigt, z. B. der Ausbau von Keller oder Dachgeschoss oder der Bau eines Wintergartens. Auch die Erstanlage des Gartens nach Fertigstellung und Bezug des Eigenheims ist berücksichtigungsfähig.