Unterhalten ältere, wirtschaftlich unabhängige, berufstätige Kinder am Arbeitsort eine Wohnung und leben gleichzeitig am Wohnort der Eltern mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt, sind nach Auffassung des BFH die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenen Hausstandes des Kindes am Wohnort der Eltern selbst dann erfüllt, wenn es sich an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten der Eltern nicht beteiligt. Damit sind die Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen, auch unter diesen Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig.
Ab dem Jahr 2014 verlangt die Finanzverwaltung als Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen allerdings, dass sich das Kind an den laufenden Kosten der Eltern zu mehr als 10 % beteiligt.