Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit

Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer in A wohnte und an ständig wechselnden Arbeitsstätten arbeitete, die er wochentags von B aus anfuhr. In B bewohnte er immer das gleiche Pensionszimmer. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes kam der BFH zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen auch über den bei der doppelten Haushaltsführung geltenden Dreimonatszeitraum hinaus steuerlich geltend machen kann.

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