Leistet bei einer Ehescheidung ein Ehegatte an den anderen eine Ausgleichszahlung um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, ist diese ab 2015 als Sonderausgabe abzugsfähig. Der Abzug ist allerdings von der Zustimmung des empfangenden Ehegatten abhängig, da er in diesem Falle die Zahlung zu versteuern hat. Gleichwohl macht diese Gestaltung insbesondere dann Sinn, wenn der Zahlende ein hohes und der empfangende Ehegatte kein oder nur ein niedriges zu versteuerndes Einkommen hat.