Besteuerung von Gewinnausschüttungen

Grundsätzlich hat ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Gewinnausschüttungen in dem Jahr zu versteuern, in dem sie ihm zufließen. Der BFH hat nun jüngst seine Rechtsprechung bestätigt, dass beim beherrschenden Gesellschafter die Ausschüttung bereits in dem Jahr zu versteuern ist, in dem der Gewinnverwendungsbeschluss erfolgt ist. Dies gelte selbst dann, wenn der Beschluss eine spätere Fälligkeit vorsehe. Nach Auffassung des BFH ist der Zeitpunkt des Beschlusses nur dann nicht maßgeblich, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist.

Tipp:   Ist eine spätere Besteuerung einer Ausschüttung gewünscht, sollte nicht nur die Fälligkeit derer, sondern der Gewinnverwendungsbeschluss selbst auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

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