Verlegt ein Steuerzahler seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt darauf eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt weiter (sog. Wegverlegungsfall), so wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung in einen Zweithaushalt begründet. Dem Steuerzahler kann nach dem Beschluss des BFH vom 8. Oktober 2014, Aktenzeichen VI R 7/13 auch unter diesen Voraussetzungen für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen.