Solange ein volljähriges Kind (in der Regel bis zum 25. Lebensjahr zuzüglich Wehr- oder Zivildienstzeit) in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz ein Auslandsstudium absolviert, spielt es im Hinblick auf den Kindergeldanspruch keine Rolle, wie oft das Kind sich an seinem inländischen Wohnsitz aufhält. Bei einem Studium außerhalb dieser Länder, z. B. in den USA, sieht dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. September 2014, Aktenzeichen III R 10/14 anders aus. In diesem Fall hat das Kind einen inländischen Wohnsitz (im Regelfall in der Wohnung der Eltern), eine Voraussetzung für den Kindergeldanspruch, nur dann, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Für die Beibehaltung eines Inlandwohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche nicht aus.