Zickzackkurs des BFH bei Prozesskosten

Nachdem der Gesetzgeber mit § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die davor neue, steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH mit Wirkung ab 2013 kassiert hat, können die Aufwendungen für einen Zivilprozess nur noch dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

In einem aktuellen Urteil vom Juni dieses Jahres hat der BFH die vorbenannte neue Rechtsprechung schon wieder aufgegeben und lässt nun auch die Aufwendungen nur noch zum Abzug zu, wenn der Prozess einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens betrifft.

Diese Kehrtwende des BFH gilt für alle offenen Fälle und damit auch für die Jahre vor 2013.

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