Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude. Während das Finanzamt einen möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen umgekehrt. Ist diese Aufteilung aber im notariellen Kaufvertrag vereinbart, ist sie nach dem Urteil des BFH vom 16.09.2015, IX R 12/14 auch für die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn sie weder zum Schein vereinbart wurde noch einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Tipp: Aus Sicht des Käufers ist damit eine Aufteilung im notariellen Kaufvertrag in jedem Falle empfehlenswert, sollte aber, um die Anerkennung nicht zu gefährden, in einem vertretbaren Rahmen erfolgen.