Verlustuntergang bei vorweggenommener Erbfolge

Das FG Münster hat mit Datum vom 04.11.2015 bzgl. einer GmbH einen Fall entschieden, in dem der Vater mit 66,67 % und sein Sohn mit 33,33 % beteiligt waren. Der Vater hatte dann 55 % auf seinen Sohn übertragen. Das FG vertritt in seinem Urteil entgegen dem Wortlaut des diesbezüglichen BMF-Schreibens vom 04.07.2008 die Auffassung, dass durch die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile die vorhandenen Verluste in der GmbH nach § 8 c KStG untergehen. Gegen diese Entscheidung ist allerdings eine Revision beim BFH anhängig (AZ: I R 6/16).

Tipp: Stimmen Sie deshalb derartige Vorhaben vorher unbedingt mit einem Steuerberater ab und legen Sie gegen diesbezüglich ergangene Bescheide mit Verweis auf die o. g. Revision Einspruch ein, verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

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