Bahnbrechendes EuGH-Urteil: Rechnungsberichtigung wirkt zurÃ...

Einschlägig ist dieses Thema, wenn beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung der Vorsteuerabzug versagt wird, weil die diesbezügliche Rechnung formale Mängel ausweist. Erhält der Steuerpflichtige danach vom Rechnungsaussteller eine berichtigte Rechnung, war bisher der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt des Vorliegens der neuen Rechnung möglich. Das hatte zur Folge, dass im Zeitraum zwischen alter und neuer Rechnung Zinsen von 6 % p. a. auf die zunächst nicht abziehbare Vorsteuer festgesetzt wurden. Nach der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2016, C-518/14 dürfte sich dieses Zinsproblem zukünftig nicht mehr stellen, da demzufolge die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Vorsteuerabzugs zurück wirkt.

 

Gleichwohl raten wir unseren Mandanten nach wie vor, unbedingt darauf zu achten, dass die Eingangsrechnungen keine formalen Mängel aufweisen, denn es ist immer mit Aufwand verbunden, berichtigte Rechnungen zu bekommen, manchmal auch schwierig oder sogar unmöglich. Letzteres insbesondere dann, wenn der Rechnungsaussteller mittlerweile z. B. wegen Insolvenz nicht mehr verfügbar ist

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